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Die Falle Auslandszahnersatz

Seit einigen Jahren werden Patienten geködert, ihren Zahnersatz im Ausland anfertigen und einsetzen zu lassen. Niedrige Löhne, billige Raummieten und geringe Laborkosten der Anbieter aus dem Ausland sollen zu einem erschwinglichen Angebot führen. Zahnersatz aus dem Ausland wurde darauf hin durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Rheinland-Pfalz im zunehmenden Maße überprüft. Man kam zu dem Schluss, dass die im Ausland angefertigten Arbeiten vor allem bei dem festsitzenden Zahnersatz (Kronen und Brücken) qualitativ unzureichend und mit nicht unerheblichen Mängeln behaftet waren. Schon 2007 wurde durch Dr. Christine Baulig der Koordinatorin des Fachgebietes Zahnmedizin des MDK Rheinland-Pfalz beanstandet, dass in nur in 51 Prozent der Fälle ein deutscher Heil- und Kostenplan vor der Behandlung im Ausland erstellt wurde. In Deutschland ist dieser Heil- und Kostenplan vor der Anfertigung von Zahnersatz für jeden gesetzlich Krankenversicherten Pflicht. Nur der durch die Krankenkasse genehmigte Heil- und Kostenplan gibt dem Patienten die Gewissheit, dass seine Zahnersatzplanung den Richtlinien entspricht. Zudem unterliegt das deutsche Dentallabor dem Medizinproduktegesetz das die Dokumentation des Herstellungsortes in Deutschland, des Herstellungsweges und die Information über die verwendeten Materialien und deren chemische Zusammensetzung sowie eine zweijährige Garantie regelt. Der „ausländische“ Zahnersatz entsprach nur in zwei Drittel der Fälle den in Deutschland festgelegten Richtlinien. Aus den vorliegenden Rechnungen konnte nur in den wenigsten Fällen die Art der prothetischen Versorgung nachvollzogen werden. Eine in Deutschland geforderte Konformitätserklärung lag in keinem der begutachteten Fälle vor. Immerhin 45 Prozent der Auslandsversorgungen waren nach deutschen Gesetzen und Richtlinien mangelhaft. Die Patienten müssen in solchen Fällen mit weiteren Kosten für Nachbesserungen oder Neuanfertigungen rechnen. Völlig unklar ist derzeit, wer die Mängel an dem im Ausland gefertigten Zahnersatz behebt und für die dabei entstehenden Kosten aufkommt. Deutsche Zahnärzte können eine Nachbesserung von Mängeln an „ausländischem Zahnersatz“ ablehnen, solange es sich nicht um eine Notfallsituation handelt. Auch die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht prinzipiell verpflichtet, Mängelkorrekturen zu bezahlen. Letztendlich trägt der Versicherte das Risko der Zahnersatzversorgung im Ausland selbst.